Hier erhältst Du einen Überblick,
welche Fahrerlaubnisklassen wir ausbilden.
Klasse B
Mindestalter 18 Jahre bzw. 17 Jahre beim
begleiteten Fahren (BF17)
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- Kraftfahrzeuge
- ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1,
A2,und A - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht
mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr
als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt
und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer
zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder
mit Anhänger über 750 kg zulässsiger Gesamtmasse,
sofern 3.500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination
nicht überschritten wird)
Einschluss: Klasse
AM und L
Ausbildungsbeginn: bereits mit
16 ½ Jahren (BF17) möglich! |
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B96
(Klasse B mit der Schlüsselzahl 96)
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- Die
Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl
96 erteilt werden für Fahrzeugkombinationen bestehend
aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem
Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als
750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der
Fahrzeugkombination 3.500 kg überschreitet, aber 4.250
kg nicht übersteigt.
B96 ist keine eigene
Fahrerlaubnisklasse (Klasse B mit Schlüsselzahl 96)
und wird durch eine Fahrerschulung erworben.
Fahrerschulung: bereits mit 16 ½ Jahren (BF17)
möglich! |
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Klasse BE
Mindestalter 18 Jahre bzw. 17 Jahre beim
begleiteten Fahren (BF17)

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Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der
klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger
bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des
Anhängers oder Sattelanhängers 3.500 kg nicht
übersteigt.
Ausbildungsbeginn: bereits
mit 16 ½ Jahren (BF17) möglich! |
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Klasse A
Mindestalter 20 Jahre bei Aufstieg; 21 Jahre für
Trikes; 24 Jahre bei Direkterwerb für Krafträder
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- Krafträder
(auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50
cm³ oder einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h
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Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr
als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit
symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von
mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer
bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45
km/h und einer Leistung von mehr als 15 kW
Erwerb durch praktische Prüfung nach 2 Jahren,
wenn Stufenregelung in Anspruch genommen wird
Einschluss: A2, A1 und AM |
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Klasse A2
Mindestalter 18 Jahre
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- Krafträder
(auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht
mehr als 35 kW, bei dene das Verhältnis der Leistung
zum Gewicht 02 kW/kg nicht übersteigt
Erwerb
durch praktische Prüfung nach 2 Jahren, wenn
Stufenregelung in Anspruch genommen wird
Einschluss: A1 und AM
Ausbildungsbeginn: bereits mit 17 ½ Jahren möglich! |
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Klasse A1
Mindestalter 16 Jahre

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- Krafträder
(auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125
cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW
bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1
kW/kg nicht übersteigt
- Dreirädrige
Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und
einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei
Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit
einer Leistung von bis zu 15 kW
Einschluß: AM
Ausbildungsbeginn: bereits mit 15 ½ Jahren
möglich! |
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Klasse AM
Mindestalter 16 Jahre


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- Zweirädrige
Kleinkrafträder (Mopeds, Roller), auch mit Beiwagen
mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und
einer elektrischen Arbeitsmaschine oder einem
Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als
50 cm³ oder einer Nenndauerleistung bis zu 4 kW im
Falle von Elektromotoren - Krafträder mit einer
durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen
Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit
einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³, die
zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die
Merkmale von Fahrrädern aufweisen (Fahrräder mit
Hilfsmotor)
- Dreirädrige Kleinkrafträder und
vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer
durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht
mehr als 50 cm³ im Falle von Fremdzündungsmotoren,
einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW
oder einer maximalen Nenndauerleistung von 4 kW im
Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen
Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die
Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse
der Batterien von Elektrofahrzeugen.
Ausbildungsbeginn: bereits mit 15 ½ Jahren möglich! |
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MOFA
Mindestalter 15 Jahre (Mofa
Prüfbescheinigung)
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Mofas sind
einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor (auch
Roller), deren Bauart Gewähr dafür bietet, dass die
Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als
25 km/h beträgt; besondere Sitze für Kinder unter
sieben Jahre dürfen jedoch angebracht sein.
Ausbildungsbeginn: bereits mit 14 ½ Jahren
möglich! |
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